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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 4929/07

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Frage der Erstattung der Kosten für die Anmietung einer Artromot-K2- Bewegungsschiene (CPM-Kniebewegungsschiene).

2. Ohne vorheriges positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses zum therapeutischen Nutzen der Behandlung durch Bewegungsschienen kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechende Maschinen nicht im Hilfsmittelverzeichnis listen und darf eine Krankenkasse sie ihren Mitgliedern nicht zur Verfügung stellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-62123

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