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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 5 KR 1815/10 B

Leitsatz

Leitsatz:

Für Klagen von Personen, die nicht selbst Inhaber von Rechten oder Pflichten nach dem SGB V sind (hier: eines Insovenzverwalters), auf Auskunft nach dem IFG gegen gesetzliche Krankenkassen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAD-62134

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