Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: vorübergehende Reduzierung der vereinbarten Zahlung unschädlich; schriftliche Dokumentation künftige Abweichungen vom Versorgungsvertrag; zur Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgabe
Leitsatz
Versorgungsleistungen aufgrund eines Vermögensübergabevertrags sind dann nicht vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Zahlungen geringfügig von den vereinbarten Leistungen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Altersrente des Berechtigten, an deren Höhe die Rentenzahlungen gekoppelt sind, jährlich mehrfach ändern. Abweichungen des tatsächlich Vollzogenen von dem im Versorgungsvertrag Vereinbarten sind grundsätzlich schriftlich zu dokumentieren, damit geprüft werden kann, ob sie durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt oder willkürlich sind. Im Streitfall hatte der Vermögensübernehmer die Versorgungsleistungen nicht während eines längeren Zeitraums völlig ausgesetzt, sondern die unbaren Versorgungsleistungen wie geschuldet erbracht und lediglich die Barzahlungen in Absprache mit dem Vermögensübergeber um ca. die Hälfte gekürzt. Es lag keine willkürliche Nichtbeachtung der vertraglichen Pflichten seitens des Vermögensübernehmers vor, sondern dessen einvernehmliche - lediglich vorübergehende - Reduzierung, die gerade an dem Versorgungszweck des Vertrags orientiert war. Zweifel am Rechtsbindungswillen des Vermögensübernehmers bestanden nicht, so dass es nicht gerechtfertigt war, dem Vermögensübernehmer den Sonderausgabenabzug der vertragsgerecht geleisteten Rentenzahlungen zu verwehren.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 583 Nr. 4 EStB 2011 S. 146 Nr. 4 HFR 2011 S. 637 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2011 S. 273 ZAAAD-62329