Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmers
im Inland; Begriff der festen Niederlassung; Besteuerung im Abzugsverfahren
für im Ausland ansässigen Unternehmer
Leitsatz
Die Auslegung der §§
51, 54 UStDV -
und damit der Begriff der Ansässigkeit - ist am Unionsrecht auszurichten,
da sie auf
Art. 21 der Richtlinie
77/388/EWG beruhen. Der Begriff
"ansässig" wird in
Art. 21 der Richtlinie
77/388/EWG nicht definiert. In anderen Bestimmungen von
EWG-Richtlinien wird bei den Anknüpfungspunkten für eine
Ansässigkeit u.a. auch darauf abgestellt, ob der Betreffende über
eine "feste Niederlassung" verfügt, "von wo aus die Dienstleistung
erbracht wird" oder "von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind". Den in
§ 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV
verwendeten Begriff "Zweigniederlassung" enthalten sie
nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der Begriff der
festen Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine
Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome
Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Die Annahme einer
festen Niederlassung setzt jedoch nicht voraus, dass eine Eintragung im
Handelsregister vorliegt oder zumindest ein entsprechendes Bemühen darum
nachgewiesen wird. Ist nicht feststellbar, ob ein im Ausland
ansässiger Unternehmer eine feste Niederlassung im Inland hatte, und ist
das Vorhandensein einer solchen objektiv zweifelhaft, liegen die
unionsrechtskonform ausgelegten Voraussetzungen der §§
51 und
54 UStDV
vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 661 Nr. 4 HFR 2011 S. 574 Nr. 5 GAAAD-62331