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BFH Urteil v. - XI R 15/08

Gesetze: AO § 12, AO § 24, UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1, UStDV § 51, UStDV § 54, UStDV § 55, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchstabe a

Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmers im Inland; Begriff der festen Niederlassung; Besteuerung im Abzugsverfahren für im Ausland ansässigen Unternehmer

Leitsatz

Die Auslegung der §§ 51, 54 UStDV - und damit der Begriff der Ansässigkeit - ist am Unionsrecht auszurichten, da sie auf Art. 21 der Richtlinie 77/388/EWG beruhen.
Der Begriff "ansässig" wird in Art. 21 der Richtlinie 77/388/EWG nicht definiert. In anderen Bestimmungen von EWG-Richtlinien wird bei den Anknüpfungspunkten für eine Ansässigkeit u.a. auch darauf abgestellt, ob der Betreffende über eine "feste Niederlassung" verfügt, "von wo aus die Dienstleistung erbracht wird" oder "von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind". Den in § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV verwendeten Begriff "Zweigniederlassung" enthalten sie nicht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der Begriff der festen Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Die Annahme einer festen Niederlassung setzt jedoch nicht voraus, dass eine Eintragung im Handelsregister vorliegt oder zumindest ein entsprechendes Bemühen darum nachgewiesen wird.
Ist nicht feststellbar, ob ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine feste Niederlassung im Inland hatte, und ist das Vorhandensein einer solchen objektiv zweifelhaft, liegen die unionsrechtskonform ausgelegten Voraussetzungen der §§ 51 und 54 UStDV vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 661 Nr. 4
HFR 2011 S. 574 Nr. 5
GAAAD-62331

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