Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den "Nichtrückkehrtagen" (Bestätigung des Senatsurteils v. - I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602). Kehrt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstreisen verschiedentlich an Wochenenden nicht an seinen Wohnsitz zurück, liegt kein Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 vor, wenn die Arbeit an dem betreffenden Tag nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitnehmer für die an diesem Tag geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt enthält. Tage, an denen ein Arbeitnehmer nicht auf Grund seines Arbeitsverhältnisses mit seinem Schweizer Arbeitgeber, sondern auf Grund eines anderweitigen Anstellungsverhältnisses außerhalb seines Wohnorts übernachtet, sind keine Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989. Ein Tag, an dem ein Arbeitnehmer zum Abschluss einer mehrtägigen Dienstreise nach Hause zurückkehrt, ist kein Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 (vgl. Senatsurteil v. - I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602).
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 579 Nr. 4 KÖSDI 2011 S. 17304 Nr. 2 QAAAD-62332