Aufwendungen für Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgabe; Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid
Leitsatz
Zugaben im Sinne der ZugabeVO sind keine Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997. Für die Beurteilung als entgeltliche Zuwendung ist es nicht von Belang, ob die gewährten Zugaben wettbewerbsrechtlich erlaubt oder verboten sind. Auch in letzterem Falle handelt es sich nicht um Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997. Für den zweckbedingten inneren Zusammenhang der Zugabe mit dem Hauptgeschäft (Akzessorietät) ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Hauptgeschäfts und der Gewährung der Nebenleistung nicht erforderlich; immer jedoch muss der Abschluss des Hauptgeschäfts konkret im Raum stehen und die Zugabe auslösen. Für den Charakter als Zugabe ist es nicht erforderlich, dass Geber der Zugabe und Anbieter der Hauptleistung identisch sind, sofern nur ein gemeinsames Interesse an der Förderung des Absatzes der Hauptleistung besteht.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 650 Nr. 4 DStRE 2011 S. 466 Nr. 8 DStZ 2011 S. 257 Nr. 8 EStB 2011 S. 147 Nr. 4 KÖSDI 2011 S. 17304 Nr. 2 KÖSDI 2011 S. 17455 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2011 S. 233 AAAAD-62333