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BFH Beschluss v. - V B 57/10

Gesetze: FGO § 103, FGO § 119 Nr. 1

Keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und einem späteren Termin zur Fortsetzung mehr als vier Monate liegen

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 615 Nr. 4
PAAAD-62341

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