Anforderungen an Antrag auf Wiedereinsetzung bei fristgerechter Absendung
Leitsatz
Die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatsachen müssen innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Nur die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen. Beruft sich ein Rechtsmittelführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat. Zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis ist das Fristenkontrollbuch vorzulegen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 617 Nr. 4 HFR 2011 S. 555 Nr. 5 StBW 2011 S. 307 Nr. 7 NAAAD-62346