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BFH Urteil v. - VI R 26/08

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1

Überlassen einer Tankkarte an den Arbeitnehmer als Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG

Leitsatz

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich den Bezug der Sache beanspruchen kann.
Berechtigen die vom Arbeitgeber ausgegebenen Tankkarten die Arbeitnehmer lediglich, bei einer Vertragstankstelle auf Kosten des Arbeitgebers Waren zu beziehen, liegt ein Sachbezug vor.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 589 Nr. 4
DStZ 2011 S. 223 Nr. 7
HFR 2011 S. 401 Nr. 4
XAAAD-62347

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