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Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 2/2007

Unterhaltszahlungen; Prüfung der sog. Erwerbsobliegenheit

Bezug:

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Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einzusetzen hatte (sog. Erwerbsobliegenheit).

Der BFH hat entgegen dieser Verwaltungsauffassung mit Urteil vom (Az: , BStBl 2007 II S. 108) entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen. Die Regelung in R 33a. 1 Abs. 1 Satz 4 EStR ist für Inlandsfälle weiter anzuwenden.

Zu beachten ist allerdings, dass das Einbringen der eigenen Arbeitsleistung nur dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. a. R 33a. 1 Abs. 2 EStR). Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen nach Auffassung des BFH innerhalb der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG ste...

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