Nachträgliche Zulassung einer Befristungskontrollklage - Verlust der Klageschrift auf dem Postweg
Leitsatz
Versäumt ein Arbeitnehmer unverschuldet die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage, weil die rechtzeitig abgesandte sowie ordnungsgemäß adressierte und frankierte Klageschrift auf dem Postweg verloren geht, beginnt die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem unterbliebenen Klageeingang erlangt oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache haben könnte. Dabei ist ein Anwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2011 S. 716 Nr. 12 NJW 2011 S. 1246 Nr. 17 WAAAD-62570