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BAG Urteil v. - 6 AZR 432/09

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Abfindung nach dem Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) in rechnerisch unstreitiger Höhe von 4.479,30 Euro brutto zusteht.

Fundstelle(n):
WAAAD-62596

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