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BGH Urteil v. - VIII ZR 229/09

Gesetze: § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB

Leitsatz

Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2186 Nr. 37
NJW-RR 2010 S. 1455 Nr. 21
AAAAD-62599

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