1. Macht der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG in der Fassung vom (= § 64 Satz 1 GmbHG in der Fassung vom ) geltend und beruft er sich dabei auf eine Überschuldung der Gesellschaft i.S. des § 19 InsO in der bis zum geltenden Fassung, hat er lediglich die rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose - mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten - obliegt dem Geschäftsführer () .
2. Die Aktivierung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution in der Überschuldungsbilanz setzt voraus, dass der Anspruch einen realisierbaren Vermögenswert darstellt .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 3033 Nr. 50 DB 2010 S. 2661 Nr. 48 DStR 2011 S. 130 Nr. 3 GmbH-StB 2011 S. 8 Nr. 1 GmbHR 2011 S. 25 Nr. 1 StBW 2011 S. 89 Nr. 2 WM 2010 S. 2313 Nr. 49 WPg 2011 S. 140 Nr. 3 ZIP 2010 S. 2400 Nr. 49 DAAAD-62601