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BGH Urteil v. - VIII ZR 103/10

Gesetze: § 312 Abs 1 BGB vom , § 312 Abs 2 BGB vom , § 355 Abs 2 BGB vom , § 357 Abs 1 BGB vom , § 357 Abs 3 BGB vom , § 14 BGB-InfoV vom , § 16 BGB-InfoV

Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der gegenseitigen Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen

Leitsatz

1. Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB .

2. Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 577 Nr. 10
NJW-RR 2011 S. 785 Nr. 11
ZIP 2011 S. 572 Nr. 12
GAAAD-62652

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