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BGH Urteil v. - IX ZR 105/10

Gesetze: § 51b BRAO vom , § 203 BGB

Haftung des Rechtsanwalts: Schadensersatzpflicht wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage und anschließender Rechtsmitteleinlegung; Mitteilung der Einschaltung der Haftpflichtversicherung als verjährungshemmende Verhandlung

Leitsatz

1. Erhebt ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines verjährten Anspruchs pflichtwidrig eine aussichtslose Klage, so liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in unverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann (Fortführung BGH, , IX ZR 69/07, WM 2009, 283) .

2. Die Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht als Erörterung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu werten, wenn der Rechtsanwalt zugleich äußert, zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach keine Erklärung abzugeben .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 1594 Nr. 22
WM 2011 S. 796 Nr. 17
PAAAD-62662

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