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BGH Urteil v. - III ZR 338/09

Gesetze: § 511 Abs 2 ZPO, § 511 Abs 4 ZPO, § 708 Nr 11 ZPO, § 711 ZPO, § 713 ZPO

Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht

Leitsatz

Hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt, so kann das vom unterlegenen Beklagten angerufene Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen, nicht nachholen. Denn der Streitwert für die Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen in aller Regel so erheblich auseinander, dass für die Annahme, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden, kein Raum ist. Dies gilt erst recht dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis (hier: gemäß § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO) für vorläufig vollstreckbar erklärt hat (Abgrenzung zu , NJW 2008, 218) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 926 Nr. 13
GAAAD-62691

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