Selbstschuldnerische Bürgschaft: Fälligkeit und Verzugseintritt bei fehlenden Informationen zur Hauptschuld
Leitsatz
1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht (im Anschluss an , BGHZ 175, 161).
2a. Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat .
2b. Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu erlangen .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 642 Nr. 11 DB 2011 S. 1861 Nr. 33 NJW 2011 S. 2120 Nr. 29 NJW 2011 S. 8 Nr. 14 WM 2011 S. 541 Nr. 12 ZIP 2011 S. 559 Nr. 12 ZAAAD-62705