Keine Verfassungswidrigkeit von
EStG-Normen: Kostenpauschale für
Abgeordnete; keine Verpflichtung zur Nachbesserung des Sonderausgabenabzugs;
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG
Leitsatz
1. Die Kostenpauschale für Abgeordnete kann nicht auf andere
Steuerpflichtige übertragen werden. 2. Der Gesetzgeber ist
für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die
Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet. Das BVerfG
hat zwar in Bezug auf die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen
mit Beschluss v. - 2 BvL 1/06 entschieden, dass
§ 10 Abs. 3 EStG eine hinreichende
steuerliche Entlastung nicht gewährleiste; das BVerfG hat aber zugleich
die bis zum befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen
angeordnet. 3. Die Besteuerung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch in
den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nicht
verfassungswidrig. 4.
§ 1 Abs. 2 StraBEG setzt auf seiner
Tatbestandsseite voraus, dass einkommensteuerpflichtige Einnahmen auf Grund
unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der
Festsetzung der Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002
nicht einbezogen worden
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 772 Nr. 5 DB 2011 S. 623 Nr. 11 EAAAD-62777