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BFH Urteil v. - X R 43/05

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen: Kostenpauschale für Abgeordnete; keine Verpflichtung zur Nachbesserung des Sonderausgabenabzugs; Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Leitsatz

1. Die Kostenpauschale für Abgeordnete kann nicht auf andere Steuerpflichtige übertragen werden.
2. Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet. Das BVerfG hat zwar in Bezug auf die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen mit Beschluss v. - 2 BvL 1/06 entschieden, dass § 10 Abs. 3 EStG eine hinreichende steuerliche Entlastung nicht gewährleiste; das BVerfG hat aber zugleich die bis zum befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen angeordnet.
3. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nicht verfassungswidrig.
4. § 1 Abs. 2 StraBEG setzt auf seiner Tatbestandsseite voraus, dass einkommensteuerpflichtige Einnahmen auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht einbezogen worden sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 772 Nr. 5
DB 2011 S. 623 Nr. 11
EAAAD-62777

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