Keine Reduzierung des Beweismaßes bei Prüfung der sog. Nichtrückkehrtage
Leitsatz
Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992: Sowohl für die objektive Zahl der Übernachtungen in der Schweiz als auch für deren jeweilige berufliche Veranlassung liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) bei dem Steuerpflichtigen, der die inländische Steuerpflicht seiner Einkünfte unter Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 bestreitet. Die vom Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung über die Tage der Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung schließt eine eigenständige Nachprüfung durch die Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates nicht aus. Sie ist deshalb weder für das Finanzamt noch für das Finanzgericht bindend. Zu einer sog. Beweismaßreduzierung kann es unter Berücksichtigung des § 162 AO kommen. Die Vorschrift erlaubt jedoch nur die Schätzung quantitativer Größen, nicht aber die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale (im Sinne der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Besteuerung). Eine Beweismaßreduzierung kommt nicht in Betracht, wenn es nicht um die Zahl der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz geht, sondern - bezogen auf jeden einzelnen der geltend gemachten Nichtrückkehrtage - darum, ob der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 800 Nr. 5 DB 2011 S. 1257 Nr. 22 HFR 2011 S. 768 Nr. 7 PStR 2014 S. 287 Nr. 11 TAAAD-62785