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BFH Urteil v. - I R 68/10

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 2, EStG § 38, EStG § 39b, EStG § 42d, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 50, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 233a

Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen-Arbeitnehmer erstatteten Steuerabzugsbeträge; Ausschluss der Steuerabzugsbeträge aus der Vollverzinsung des § 233a AO verfassungsgemäß

Leitsatz

Von der Verzinsung gemäß § 233a AO sind sowohl erstattete als auch nachgeforderte Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge ausgeschlossen.
Durch einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, der gemäß § 42d Abs. 3 Sätze 1 und 4 EStG 2002 gegenüber dem Arbeitnehmer ergeht, werden Steuerabzugsbeträge im Sinne von § 233a Abs. 1 Satz 2 AO festgesetzt und im Falle der späteren Aufhebung des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids Steuerabzugsbeträge erstattet.
Steuerabzugsbetrag ist derjenige Betrag, der nach dem Gesetz vom Steuerabzugsverpflichteten für fremde Rechnung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Hat der Arbeitgeber den Steuerabzug nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 39d i.V.m. § 38 EStG 2002 vorgenommen und macht das Finanzamt den Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer durch Nachforderungsbescheid gemäß § 42d Abs. 3 Sätze 2 und 4 EStG 2002 geltend, ändert sich der Charakter der Lohnsteuer als Abzugssteuer nicht.
Bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen hat die nachgeforderte Lohnsteuer ebenso wie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer abgeltende Wirkung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG 2002).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 737 Nr. 5
HFR 2011 S. 739 Nr. 7
StBW 2011 S. 397 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2011 S. 394
DAAAD-62786

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