Vorliegen einer verdeckten Einlage bei einer Personengesellschaft
Leitsatz
Eine verdeckte Einlage kann auch bei einer Personengesellschaft vorliegen. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, und wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendungen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte (hier: Zuwendung einer Maklercourtage).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 768 Nr. 5 HFR 2011 S. 537 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2011 S. 272 HAAAD-62789