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BFH Beschluss v. - IV R 5/10

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 120 Abs. 2

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wegen Organisationsverschuldens durch das Finanzamt

Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichem Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat.
Das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle muss das Finanzamt nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde.
Eine wirksame Postausgangskontrolle setzt voraus, dass die Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes, d.h. die Übergabe des Schriftstücks an die Post, durch eine Person kontrolliert wird, die den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann. Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet. Entsprechendes gilt, wenn ein Schriftstück zur Weiterleitung per Fax bestimmt ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 809 Nr. 5
EAAAD-62790

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