Die Festsetzung einer Steuer ist aus
sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes
entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Die Besteuerung
von Schönheitsoperationen widerspricht nicht den Wertungen des
§ 4 Nr. 14 UStG,
wenn die Operationen medizinisch nicht indiziert waren, nicht der medizinischen
Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienten
und die Kosten hierfür nicht von Sozialversicherungsträgern getragen
wurden. Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den
Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders liegenden Fällen in
Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes
Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen
Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten
müssen. Bei einer durch die Rechtsprechung noch nicht
geklärten Rechtslage liegt kein Vertrauenstatbestand vor. Ein
Vertrauenstatbestand ergibt sich nicht bereits aus einem
"Verwaltungsunterlassen". Es reicht deshalb nicht aus, dass die
Finanzverwaltung einen bestimmten Sachverhalt über einen längeren
Zeitraum bisher nicht als steuerpflichtig aufgegriffen
hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 865 Nr. 5 HFR 2011 S. 576 Nr. 5 UR 2011 S. 662 Nr. 17 YAAAD-62792