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BFH Beschluss v. - VI B 130/10

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Grundsätzliche Bedeutung: Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 792 Nr. 5
IAAAD-62793

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