Trennungsbedingte Umgangskosten keine außergewöhnliche
Belastung
Leitsatz
Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für den Umgang mit einem
hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind (Fahrtkosten, Kosten für ein
Kinderzimmer und einen Kindergartenplatz) jedenfalls dann nicht durch die
Regelung des Familienleistungsausgleichs abgegolten werden und damit als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 33 EStG abgezogen werden
können, wenn sie einem mit-sorgeberechtigten Elternteil entstehen bzw. ihm
während eines Rechtstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht entstehen
und dazu dienen, einer faktischen Präjudizierung des Sorgerechtsstreits
entgegenzuwirken, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des
§ 115 FGO. Aus der
Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann nicht
geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden
Aufwendungen - anders als die Kosten für die Durchsetzung des
Umgangsrechts - außergewöhnlich sind (Anschluss an ). Damit ist durch die Rechtsprechung des BFH jedenfalls
geklärt, dass die Umgangskosten selbst nicht als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 786 Nr. 5 CAAAD-62795