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BFH Beschluss v. - VI B 60/10

Gesetze: EStG § 33, FGO § 6 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr.3

Trennungsbedingte Umgangskosten keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für den Umgang mit einem hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind (Fahrtkosten, Kosten für ein Kinderzimmer und einen Kindergartenplatz) jedenfalls dann nicht durch die Regelung des Familienleistungsausgleichs abgegolten werden und damit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden können, wenn sie einem mit-sorgeberechtigten Elternteil entstehen bzw. ihm während eines Rechtstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht entstehen und dazu dienen, einer faktischen Präjudizierung des Sorgerechtsstreits entgegenzuwirken, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 115 FGO.
Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen - anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts - außergewöhnlich sind (Anschluss an ). Damit ist durch die Rechtsprechung des BFH jedenfalls geklärt, dass die Umgangskosten selbst nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 786 Nr. 5
CAAAD-62795

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