Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG
Leitsatz
Bei der Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG für die Beteiligten einer Mitunternehmerschaft (hier:
atypisch stille Gesellschaft) sind gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen.
Für die Annahme einer „Gewinnabhängigkeit” ist die Abhängigkeit vom Gesamtgewinn eines Unternehmens erforderlich; die Abhängigkeit
vom Gewinn eines Unternehmensteils genügt nicht.
Die Nichtberücksichtigung gewinnunabhängiger Vorabgewinnanteile ist nicht verfassungswidrig.