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LSG Bayern Urteil v. - L 9 AL 313/07

Leitsatz

Leitsatz:

Ein im Versand des Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer muss davon ausgehen, dass er mit dem Versand privater Postsendungen auf Kosten und ohne Wissen des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz gefährdet. Denn dieser Sachverhalt stellt ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Eine vorherige Abmahnung ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG entbehrlich. Der Arbeitnehmer gibt somit Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses in Form einer außerordentlichen Kündigung mit der möglichen Folge einer Sperrzeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-70281

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