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LSG Bayern Beschluss v. - L 19 R 184/10 B

Leitsatz

Leitsatz:

Der Rechtsbehelf einer Untätigkeitsbeschwerde kann nicht im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden, da es gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit verstößt, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
XAAAD-70502

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