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LSG Hessen Beschluss v. - L 1 KR 352/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, nach dem über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes durch einen Kammervorsitzenden am Sozialgericht ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
CAAAD-71520

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