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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 B 429/09 KR ER

Leitsatz

Leitsatz:

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung kann ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Insulinpumpe hinsichtlich der Verbrauchsmaterialien begründet werden, wenn ihr Einsatz erkennbar zu einer Verbesserung der Blutzuckerwerte führt. Dabei steht dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes Vermögen nicht zwingend entgegen, dessen Veräußerung mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
GAAAD-73062

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