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BGH Beschluss v. - VII ZR 155/09

Gesetze: § 379 S 2 ZPO, § 402 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Rechtliches Gehör: Zulassung des Zeugenbeweises trotz verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses mangels Verfahrensverzögerung

Leitsatz

Eine Verzögerung des Verfahrens durch die nicht fristgerechte Einzahlung eines Vorschusses im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO kann in Anwendung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspätetem Parteivorbringen entwickelten Grundsätze nicht angenommen werden, wenn die verspätete Zahlung nicht kausal für eine Verzögerung ist. Das ist der Fall, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 13
NJW-RR 2011 S. 526 Nr. 8
UAAAD-73322

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