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BGH Urteil v. - VIII ZR 80/10

Gesetze: § 269 Abs 3 S 2 Halbs 1 ZPO, § 280 Abs 2 BGB, § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 3 BGB

Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch entgegen der Kostenentscheidung

Leitsatz

Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGH, , Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251 sowie BGH, , I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 und BGH, , VII ZR 405/00, WM 2002, 396) .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 2368 Nr. 32
NJW 2011 S. 8 Nr. 21
JAAAD-73330

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