Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch entgegen der Kostenentscheidung
Leitsatz
Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGH, , Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251 sowie BGH, , I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 und BGH, , VII ZR 405/00, WM 2002, 396) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 2368 Nr. 32 NJW 2011 S. 8 Nr. 21 JAAAD-73330