Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 40 Abs 4 SGB 11
Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für einen dauerhaft behinderten Versicherten allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse - kein Anspruch eines gehunfähigen Versicherten auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für einen Rollstuhl
Leitsatz
1. Die Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst nicht solche Hilfsmittel, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse benötigt, die in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären.
2. Ein gehunfähiger Versicherter hat in der Regel keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für seinen Rollstuhl (Aufgabe von = SozR 2200 § 182b Nr 29).