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BSG Urteil v. - B 3 KR 5/10 R

Gesetze: § 13 Abs 3 S 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 2 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9

Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit der Ausstattung mit einem Behindertendreirad zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung - Abgrenzung zur Hilfsmittelversorgung zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder gegen die drohende Verschlimmerung einer Behinderung

Leitsatz

1. Erwachsene Versicherte, die wegen einer Tetraspastik weitgehend gehunfähig sind, können im Einzelfall einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem Behindertendreirad (Therapiedreirad) haben, wenn dieses Hilfsmittel in Ergänzung der Krankengymnastik zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung notwendig ist.

2. Zur Abgrenzung der Hilfsmittelversorgung zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung von jener zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder gegen die drohende Verschlimmerung einer Behinderung (Ergänzung zu = BSGE 103, 66 = SozR 4-2500 § 33 Nr 22).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:071010UB3KR510R0

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 9 Nr. 22
QAAAD-73345

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