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BSG Urteil v. - B 14 AS 2/10 R

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 10 Abs 1 WoFG vom , § 27 Abs 4 WoFG vom , § 5 Abs 2 WoBindG vom , § 5 WoBindG vom , § 556 BGB, § 560 BGB, § 558 Abs 2 BGB, § 558d BGB, § 559 BGB

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalt in Berlin - Stadtgebiet als Vergleichsraum - Nichtanwendung der AV-Wohnen - Anwendung und Auswertung des Berliner Mietspiegels 2005 - Prüfung der Angemessenheit der kalten Betriebskosten

Tatbestand

Der 1960 geborene, alleinstehende Kläger bezieht von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt seit dem 1.9.2004 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin-Schöneberg. Für diese Altbauwohnung (bezugsfertig ca 1900) mit einer Größe von 58,31 qm, die über eine Öl-Zentralheizung beheizt (bei einer Gesamtwohnfläche von knapp 2000 qm) und mit Warmwasser versorgt wird, zahlte der Kläger im streitigen Zeitraum eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 438,63 Euro. Der Betrag setzte sich zusammen aus einer Nettokaltmiete von 203,63 Euro, einem Modernisierungszuschlag in Höhe von 98,36 Euro, einer Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten in Höhe von 76,31 Euro sowie einem nach dem Mietvertrag nicht abdingbaren Betrag für den Kabelanschluss in Höhe von 14,31 Euro und schließlich einer Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 46,02 Euro.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:191010UB14AS210R0

Fundstelle(n):
AAAAD-73346

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