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BSG Urteil v. - B 14 AS 50/10 R

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom , § 20 Abs 1 SGB 2 vom , § 10 Abs 1 WoFG vom , § 27 Abs 4 WoFG vom , § 5 Abs 2 WoBindG vom , § 5 WoBindG vom , § 558d BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2 vom , § 7 Abs 4a SGB 2 vom , § 15 LPartG, § 1567 Abs 1 BGB, § 556 BGB

Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - keine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei unter 6monatigem Auslandsaufenthalt des Partners - Fortbestehen der Lebenspartnerschaft und Bedarfsgemeinschaft - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007 - Zweipersonenhaushalt - Prüfung der kalten Betriebskosten nach örtlicher Betriebskostenübersicht - Abschlag für Kochenergie bei den Heizkosten

Leitsatz

1. Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit nur von einem der Partner einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig pro Kopf jedenfalls dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist.

2. Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:191010UB14AS5010R0

Fundstelle(n):
KAAAD-73347

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