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BSG Beschluss v. - B 13 R 63/10 B

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 202 SGG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17 Abs 2 S 2 GVG, § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 17b Abs 1 S 2 GVG, § 839 BGB, Art 34 S 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Erforderlichkeit einer erneuten Anhörungsmitteilung - entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation - Änderung der vom LSG geäußerten Rechtsauffassung - zur Behandlung einer auch auf Amtshaftung gestützten Klage - Rechtsweg - Trennung - Verweisung - Zivilgericht - Bindungswirkung - Rechtsmittel

Leitsatz

1. Vor einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist eine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert.

2. Die Prozesssituation ändert sich auch dann entscheidungserheblich, wenn das LSG nach vorausgegangener Anhörungsmitteilung seine gegenüber den Beteiligten in einem entscheidungserheblichen Punkt geäußerte Rechtsauffassung ändert.

3. Zur Behandlung einer auch auf Amtshaftung gestützten Klage vor den Sozialgerichten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:201010BB13R6310B0

Fundstelle(n):
UAAAD-73348

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