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BFH Urteil v. - X R 35/10

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Zahlungen des Vermögensübernehmers nach der Veräußerung des Grundstücks als Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Wird der Veräußerungserlös des im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen überlassenen Vermögens nicht zur Finanzierung anderer Vermögensgegenstände verwendet, sondern lediglich einem Anderen zur Verwendung in dessen Betriebsvermögen überlassen, ohne dass dem Übernehmer hierfür Gesellschaftsrechte oder ein anderer Gegenwert gewährt werden, stehen - gleichgültig ob es sich um das Betriebsvermögen des Ehegatten des Vermögensübernehmers oder einer dritten Person handelt - die Versorgungsleistungen bei wertender Betrachtung nicht mehr im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens.
Mit der Veräußerung des überlassenen Vermögens endet der Transfer vorbehaltener Erträge, wenn der Übernehmer bei Umschichtung keine ausreichend ertragbringenden Wirtschaftsgüter erhält. Die Leistungen und Bezüge sind folglich nicht mehr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar und daher beim Berechtigten nicht steuerbar (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 782 Nr. 5
DStZ 2011 S. 261 Nr. 8
EStB 2011 S. 146 Nr. 4
HFR 2011 S. 638 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2011 S. 314
XAAAD-74747

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