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BFH Urteil v. - II R 30/09

Gesetze: AO § 80 Abs. 1, VwZG § 3 Abs. 1, FGO § 68, FGO § 127, FGO § 135 Abs. 5, AO § 122 Abs. 5, ZPO § 84

Kein Erlöschen der Vollmacht bei Auflösung einer Sozietät von Rechtsanwälten oder Steuerberatern in der Rechtsform einer GbR; Bezeichnung der absendenden Dienststelle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F.; keine Kostenentscheidung bei mehreren unterschiedlich beteiligten Klägern

Leitsatz

Wird eine Zustellungsvollmacht den Gesellschaftern einer Steuerberatungs-GbR als mehreren Bevollmächtigten erteilt, genügt in entsprechender Anwendung des § 84 ZPO die Zustellung an einen von ihnen. Die Auflösung der GbR spielt keine Rolle.
Wird eine Sozietät von Rechtsanwälten oder Steuerberatern in der Rechtsform einer GbR, der eine Verfahrens- oder Prozessvollmacht erteilt worden war, aufgelöst, führt dies nicht zu einem Erlöschen der Vollmacht. Durch die Auflösung einer GbR tritt abgesehen von dem möglichen Wechsel in der Geschäftsführung im Verhältnis zu den Geschäftspartnern der GbR zunächst keine Änderung ein.
Die Identität der Gesellschaft bleibt auch in der Liquidationsphase bestehen. Die Abwicklungsgesellschaft hat die bereits bestehenden Mandate fortzuführen, bis mit Zustimmung des jeweiligen Mandanten eine anderweitige Regelung (Vertragsübernahme durch einen der bisherigen Sozien) getroffen oder das Mandatsverhältnis beendet wird.
Ermöglicht bei Zustellung von Steuerbescheiden durch die Post mit Zustellungsurkunde die auf dem Bescheidumschlag angegebene Geschäftsnummer die Identifizierung der zugestellten Sendung, ist die namentliche Bezeichnung der absendenden Dienststelle entbehrlich. Für die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG erforderliche Bezeichnung der absendenden Dienststelle reicht es dann aus, wenn diese Dienststelle aufgrund der auf dem Bescheidumschlag und gegebenenfalls in einem Sichtfenster des Umschlags gemachten Angaben eindeutig identifiziert werden kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 755 Nr. 5
OAAAD-74750

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