Keine Gewerbesteuerfreiheit eines privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Doppelbelastung mit Lotteriesteuer und Gewerbesteuer; Berücksichtigung von Spielgewinnansprüchen gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Betriebsausgabe
Leitsatz
Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder
die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch
ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie im Sinne des § 13
GewStDV.
Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und
Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vergleichbar .
Zur Frage, ob, in welcher Höhe und wann als Betriebsausgaben
abzugsfähige Gewinnansprüche von Mitspielern gegen den privaten
Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie ohne betrügerische
Ausrichtung des Geschäftsmodells entstehen. Ein staatliches
Gewinnspielmonopol ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren
ausgerichtet ist.
Das Verbot, nicht genehmigte Lotterien zu veranstalten,
schließt die Besteuerung nicht aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 842 Nr. 5 SAAAD-74753