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BFH Urteil v. - IV R 39/07

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 1, GewStDV § 13, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14, EStG § 4 Abs. 4, EG Art. 49, EG Art. 50

Keine Gewerbesteuerfreiheit eines privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Doppelbelastung mit Lotteriesteuer und Gewerbesteuer; Berücksichtigung von Spielgewinnansprüchen gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Betriebsausgabe

Leitsatz

Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie im Sinne des § 13 GewStDV.

Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Vergleichbar .

Zur Frage, ob, in welcher Höhe und wann als Betriebsausgaben abzugsfähige Gewinnansprüche von Mitspielern gegen den privaten Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie ohne betrügerische Ausrichtung des Geschäftsmodells entstehen. Ein staatliches Gewinnspielmonopol ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

Das Verbot, nicht genehmigte Lotterien zu veranstalten, schließt die Besteuerung nicht aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 842 Nr. 5
SAAAD-74753

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