Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Nr. 26 UStG gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens und die fehlende Hauptberuflichkeit des jeweils Tätigen sowie dessen Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus. Letztgenanntes ist z.B. bei Tätigkeit für Selbsthilfeeinrichtungen anzutreffen, wie etwa im genossenschaftlichen Bereich, oder auch im Verbandsbereich. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Einrichtung gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. AO verfolgt. Hier: Umsatzsteuerfreiheit der Vergütung für eine Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 863 Nr. 5 GAAAD-74757