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BFH Beschluss v. - V B 46/10

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Finanzielle Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen einer GbR

Leitsatz

Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen bei der Organgesellschaft durchsetzen kann. Bei der finanziellen Eingliederung handelt es sich um eine rechtlich zu erfüllende Voraussetzung, für die es im Regelfall auf die einfache Stimmenmehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter ankommt. Ausreichend ist daher eine Beteiligung, die mehr als 50 % der Stimmrechte in der Organgesellschaft gewährt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die allgemeine Beschlussfassung in der Organschaft erforderlich ist.
Für finanzielle Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen des Organträgers (hier: einer GbR) kommt es auf die rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten an, die der GbR kraft ihres Stimmrechts in der GmbH zustehen. Die Art und Weise der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung der GbR aufgrund einer Stimmrechtsverteilung, die von den Kapitalanteilen der GbR-Gesellschafter abweicht, spielt für die finanzielle Eingliederung der GmbH in das Unternehmen der GbR keine Rolle.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 857 Nr. 5
GmbHR 2011 S. 442 Nr. 8
AAAAD-74759

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