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BFH Urteil v. - VII R 20/10

Gesetze: ZK Art. 220, ZK Art. 236, ZK Art. 231, AO § 37 Abs. 2, UStG § 21 Abs. 2

Anspruch auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer; keine Erstattung der vom Vertreter des Zollschuldners gezahlten Einfuhrumsatzsteuer in der irrigen Annahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung

Leitsatz

Einfuhrumsatzsteuer wird nach Art. 236 Abs. 1 ZK insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlungen nicht gesetzlich geschuldet war. Durch diese Regelung wird die Erstattungsnorm des § 37 Abs. 2 AO überlagert.
Die Erstattung einer im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer kommt nicht in Betracht, wenn der Vertreter einer KG mit seiner Zahlung der Zahlungsaufforderung des gegen die KG gerichteten Einfuhrumsatzsteuerbescheids, in dessen Adressfeld er als Vertreter der KG bezeichnet war, Folge geleistet hat in der irrigen Annahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung.
Wenn die Vorstellung der Beteiligten darüber, welche Leistung mit der Zahlung erbracht worden ist, nicht übereinstimmen, kommt es nicht auf den inneren Willen des Leistenden an, sondern es greift eine objektive Betrachtungsweise aus er Sicht des Zuwendungsempfängers Platz ().

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 875 Nr. 5
RAAAD-74762

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