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Umsatzsteuer;
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen – , Rs. Pannon Gép Centrum kft.
Bezug:
In seinem aus, dass der aufgrund fehlerhafter Angaben in einer Rechnung ursprünglich zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte (ordnungsgemäße) Rechnung zugeleitet hat.
Nach bestehender – und von der Rechtsprechung des BFH bestätigten – Verwaltungsauffassung ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig alle Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist u. a. der Besitz einer nach den Vorschriften der §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Im Falle der Rechnungsberichtigung oder -ergänzung kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat (vgl. auch Abschnitt 15.2. Abs. 5 UStAE). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Vorsteuerabzug hätte vorgenommen werden können, tritt bei einer Berichtigung oder Ergänzung der fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung nicht ein.
Ich...