Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als
‚Lieferung von Gegenständen‘ oder als
‚Dienstleistung‘ – Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum
sofortigen Verzehr an Imbissständen oder in Kinofoyers – Auslegung
des Begriffs ‚Nahrungsmittel‘
Leitsatz
1. Die
Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14.
Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass
- die Abgabe frisch zubereiteter
Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder
-wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des
genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes
ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel
voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;
- die Tätigkeiten eines
Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich
Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in
denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen
der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des
genannten Art. 6 darstellen.
2. Bei Lieferung von
Gegenständen ist der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der
durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin
auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen,
Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden
sind.