Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltszahlungen
Leitsatz
Vom Einkommen eines Hilfebedürftigen nach dem SGB 2 ist der in einer Jugendamtsurkunde titulierte Unterhaltsanspruch regelmäßig in der dort festgelegten Höhe unabhängig von seiner Pfändbarkeit abzusetzen, wenn mit ihm gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.