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BSG Urteil v. - B 11 AL 30/09 R

Gesetze: § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 vom , § 130 Abs 1 S 2 SGB 3 vom , § 130 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 3 vom , § 130 Abs 3 S 2 SGB 3 vom , § 131 Abs 1 SGB 3 vom , § 131 Abs 1 SGB 3 vom , § 112 Abs 7 AFG vom

Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen unbilliger Härte - Arbeitsentgeltdifferenz - keine Überschreitung der 10%-Grenze

Leitsatz

1. Bei der Bemessung des Arbeitslosengelds ist eine unbillige Härte erst anzunehmen, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt.

2. Auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das geringere Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen kommt es für die unbillige Härte nicht an.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:241110UB11AL3009R0

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 9 Nr. 22
NJW 2011 S. 10 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2011 S. 506
KAAAD-75664

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