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BGH Urteil v. - I ZR 136/09

Gesetze: Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, § 195 BGB, § 242 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 4 Nr 11 UWG, § 11 UWG

Anspruch auf Rückforderung der an einen Wettbewerber gezahlten staatlichen Beihilfen nach Gemeinschaftsrecht: Beihilferechtliches Durchführungsverbot als Schutzgesetz und Marktverhaltensregelung; treuwidrige Berufung auf Verjährung des Rückforderungsanspruchs - Flughafen Frankfurt-Hahn

Leitsatz

Flughafen Frankfurt-Hahn

1. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB .

2. Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfegeber erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt .

3. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG .

4. Kann die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, findet die kurze Verjährung des § 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV keine Anwendung .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 15 Nr. 12
DB 2011 S. 763 Nr. 13
RIW 2011 S. 471 Nr. 7
WM 2011 S. 999 Nr. 21
ZIP 2011 S. 732 Nr. 15
GAAAD-78373

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