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Erbschaftsteuer; Steuerbegünstigung für Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kanada, – Vorlage an den EuGH, Az. C-31/11
Der , den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen. Vorliegend ging es um den Ausschluss der erbschaftsteuerlichen Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada (= Drittstaat). Das BFH-Verfahren ist durch den Beschluss bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-31/11 ausgesetzt.
Die für die bewertungsabhängigen Steuern und für die Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, in gleich gelagerten Fällen – auch in Bezug auf die ab 2009 geltende Steuerbegünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – das Verfahren ruhen zu lassen und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Eine maschinelle Vorläufigkeit kommt aufgrund der geringen Fallzahl nicht in Betracht.
Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren.